OIB Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
4.3 Verglasungen mit absturzsichernder Funktion
5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion
5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. ESG, hergestellt sein:
5.1.2 Anstelle der Verwendung von Sicherheitsglas gemäß Punkt 5.1.1 können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei Anprall von Personen verhindern.
5.1.3 Werden vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Absturzhöhe des Glases von mehr als 4,0 m hergestellt, müssen sie über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird.
5.1.4 Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen.